Wer in eine Interessenvertretung gewählt wird, übernimmt Verantwortung – für Menschen, für Rechte und für ein faires Miteinander im Betrieb. Damit diese Aufgabe mit Kompetenz, Sicherheit und Weitblick erfüllt werden kann, braucht es das passende Fachwissen. Daher steht Mitgliedern des Betriebsrates, der Jugend- und Auszubildendenvertretung sowie den Vertrauenspersonen der Schwerbehinderten das Recht zu, an den für ihre Tätigkeit notwendigen Schulungen teilzunehmen.

Betriebsrat
Mitglieder des Betriebsrates haben gemäß § 37 Abs. 6 BetrVG Anspruch auf den Besuch der für ihre Tätigkeit erforderlichen Schulungen. Eine Erforderlichkeit liegt vor, wenn den Betriebsratsmitgliedern Kenntnisse fehlen, die notwendig sind, um ihre Aufgaben ordnungsgemäß wahrnehmen zu können.

Der Schulungsanspruch ist kein individuelles Recht einzelner Mitglieder, sondern ein Kollektivanspruch des gesamten Betriebsrats. Daher ist für die Teilnahme an einer Schulung ein entsprechender Beschluss des Gremiums erforderlich.

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, das Betriebsratsmitglied für die Dauer der Schulung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts von der Arbeit freizustellen und sämtliche anfallenden Kosten – wie Seminargebühren, Unterkunft, Verpflegung und Reisekosten – zu übernehmen. Bei Teilzeitbeschäftigten ist zudem, für die über die reguläre Arbeitszeit hinausgehende Seminarzeit gemäß § 37 Abs. 3 i. V. m. § 37 Abs. 6 Satz 2 BetrVG, ein Ausgleich durch Arbeitsbefreiung oder Vergütung zu gewähren.

Jugend- und Auszubildendenvertretung
Die Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) haben gemäß § 37 Abs. 6 in Verbindung mit § 65 Abs. 1 BetrVG Anspruch auf die Genehmigung von Schulungen, die für ihre Tätigkeit erforderlich sind. Eine Erforderlichkeit liegt vor, wenn JAV-Mitgliedern Kenntnisse fehlen, die notwendig sind, um ihre Aufgaben ordnungsgemäß wahrnehmen zu können.

Der Beschluss über die Teilnahme an einer Schulung wird nicht von der JAV selbst, sondern vom Betriebsrat gefasst. Die JAV kann jedoch dem Betriebsrat entsprechende Vorschläge unterbreiten und ist gemäß § 67 Abs. 2 BetrVG an der Abstimmung beteiligt.

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, das JAV-Mitglied für die Dauer der Schulung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts von der Arbeit freizustellen und sämtliche anfallenden Kosten – wie Seminargebühren, Unterkunft, Verpflegung und Reisekosten – zu übernehmen.

Schwerbehindertenvertretung
Die Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen sowie ihre herangezogenen Stellvertreterinnen und Stellvertreter haben gemäß § 179 Abs. 4 Satz 3 SGB IX Anspruch auf die Teilnahme an Schulungsveranstaltungen, sofern diese für die Ausübung ihrer Aufgaben erforderlich sind.

Da es sich bei der Schwerbehindertenvertretung nicht um ein Kollektivorgan handelt, entscheidet die Vertrauensperson selbst über ihre Teilnahme an einer Schulung.

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Vertrauensperson oder deren Stellvertretung für die Dauer der Schulung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts von der Arbeit freizustellen und alle anfallenden Kosten – einschließlich Seminargebühren, Unterkunft, Verpflegung und Reisekosten – zu übernehmen.