Betriebsrat

BETRIEBSRAT | Organisation

Beschlussfassung und Geschäftsführung
des Betriebsrates


ZIELGRUPPE

Betriebsratsmitglieder


SEMINARINHALT

Die Rechtsprechung stellt an die Amtsführung des Betriebsrates sehr hohe formale Anforderungen, die eine gute Kenntnis der entsprechenden Regelungen im Betriebsverfassungsgesetz voraussetzt. Eine besondere Bedeutung hat dabei die ordnungsgemäße Beschlussfassung, zu der es eine Vielzahl gerichtlicher Entscheidungen gibt. Insbesondere bei der Ladung von Ersatzmitgliedern und bei der Erstellung der Tagesordnung kommt es in der Praxis häufig zu Fehlern in der Beschlussfassung, die eine Unwirksamkeit der Beschlüsse zur Folge haben können. Da auch die Ausschüsse zu Beginn der neuen Amtsperiode zu besetzen und die Geschäftsordnung neu zu beschließen ist, vermittelt das Seminar auch die hierfür erforderlichen Kenntnisse.

Zu Beginn einer neuen Amtszeit ist es sinnvoll, die internen Abläufe auf ihre Vereinbarkeit mit den gesetzlichen Vorgaben zu überprüfen. Das Seminar bietet die hierfür erforderlichen Informationen und Handlungsempfehlungen.

  • Ordnungsgemäße Einberufung von Betriebsratssitzungen
    – Notwendiger Inhalt einer Tagesordnung
    – Anforderungen an die Zulässigkeit von Video- und Telefonkonferenzen
    – Ersatzmitglieder, Gewerkschaftsvertreter
  • Voraussetzungen für die ordnungsgemäße Beschlussfassung
    – Teilnahme und Befangenheit
    – Inhalt und Form der Beschlüsse
  • Stellung von Betriebsratsvorsitzenden, stellvertretenden BRV und der Ausschüsse
    – Abgabe von Erklärungen
    – Rolle im Betriebsratsgremium
  • Anspruch auf Sachmittel, Sachverständige und Hinzuziehung von Rechtsanwälten

REFERENT

Dieter Stang, Rechtsanwalt, Freiburg


Termin
Seminar-Nr.
Ort
Kosten
Anmeldung
Termin 25.06.2026
Seminar-Nr. 92622
Ort

Stuttgart-Degerloch

Kosten
Seminargebühr € 320,002
Tagungspauschale € 52,002
Anmeldung
Termin 08.12.2026
Seminar-Nr. 82614
Ort

Öhringen

Kosten
Seminargebühr € 320,002
Tagungspauschale € 90,002
Anmeldung
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zzgl. MwSt.
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Freistellung nach § 37.6 BetrVG