Entgelt

ENTGELT | ERA

ERA-Anwendungen leicht(er) gemacht

Rechtsfragen rund um die Anwendung des ERA-Tarifvertrages


ZIELGRUPPE

Betriebsratsmitglieder


SEMINARINHALT

Der ERA-Tarifvertrag ist nunmehr seit über 20 Jahren in Kraft und in den meisten Betrieben umgesetzt. Trotzdem gibt es zahlreiche Rechtsfragen, die nach wir vor umstritten sind und immer wieder zu Schwierigkeiten im betrieblichen Alltag führen. Das Seminar soll Hilfestellung beim Umgang mit diesen Rechtsfragen geben. Es soll keine Eingruppierungsfragen lösen, sondern die Wege und Grundsätze des ERA-TV beschreiben und so zu einem sicheren Umgang mit den nicht einfachen Verfahrensvorschriften des ERA-Tarifvertrages verhelfen.

  • Definition Grundentgelt/Leistungsentgelt/Belastungszulage
  • Grundsätze der Grundentgeltermittlung (§ 4 ERA-TV). Bewertet wird nicht der Beschäftigte, sondern seine Arbeitsaufgabe.
  • Rolle des Betriebsrates im Verfahren (Einstufung statt Eingruppierung oder vielleicht beides?)
  • Verfahren in der paritätischen Kommission inklusive ihrer Eskalationsstufen (erweiterte paritätische Kommission/Schiedsstelle).
    – Welche Kompetenzen hat sie, welche nicht? Was darf sie, was darf sie nicht?
    – Wie kann ich den Ablauf der PaKo beschleunigen und den Verfahrensweg effektivieren (Geschäftsordnung der PaKo)?
    – Wofür ist die PaKo zuständig und wer ist an ihr beteiligt? Wer und mit welchen Gründen kann die Ergebnisse der PaKo bzw. der Schiedsstelle anfechten?
  • Was sind Entwicklungsstufen und sind diese überhaupt zulässig (tarifliche Vorgaben/ tarifliche Öffnungsklausel)?
  • Welche Möglichkeiten hat der oder die Beschäftigte?
    – Ist auch für ihn/sie der Spruch der paritätischen Kommission bzw. der Schiedsstelle verbindlich?
  • Fazit und Ausblick

REFERENT

STARK, MAYER, OESTMANN & KOLLEGEN
Rechtsanwälte, Ludwigsburg


Termin
Seminar-Nr.
Ort
Kosten
Anmeldung
Termin 30.11.2026
Seminar-Nr. 92684
Ort

Stuttgart-Degerloch

Kosten
Seminargebühr € 320,002
Tagungspauschale € 52,002
Anmeldung
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zzgl. MwSt.
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Freistellung nach § 37.6 BetrVG