
Häufig
gestellte Fragen
Warum sollten Sie eine Schulung besuchen?
Um Ihre Aufgaben in der Interessenvertretung kompetent und sicher erfüllen zu können, benötigen Sie fundiertes Fachwissen. Mitglieder des Betriebsrates, der Jugend- und Auszubildendenvertretung sowie die Vertrauenspersonen der Schwerbehinderten haben daher einen Anspruch auf die Teilnahme an den Schulungen, die für ihre Tätigkeit erforderlich sind.
Habe ich Anspruch auf Schulungen?
Als Betriebsratsmitglied ist es wichtig, über die nötigen Kenntnisse zu verfügen, um die Aufgaben sicher und kompetent wahrnehmen zu können. Dieses Wissen erwerben Sie durch den Besuch von Seminaren und Schulungen. Grundlagenschulungen sollten alle neu gewählten Betriebsratsmitglieder möglichst zu Beginn ihrer Amtszeit absolvieren, während Aufbauseminare im weiteren Verlauf der Amtszeit folgen können.
Darf der Arbeitgeber eine Schulung untersagen?
Der Betriebsrat benötigt grundsätzlich keine Genehmigung des Arbeitgebers, um an einer Schulung teilzunehmen. Der Arbeitgeber entscheidet nicht über die Erforderlichkeit eines Seminarbesuchs. Allein das Betriebsratsgremium (BAG vom 09.10.1973 – 1 ABR 6/73) kann diese Entscheidung treffen. Sobald alle Voraussetzungen für den Seminarbesuch erfüllt sind, ist keine Zustimmung erforderlich (LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Dezember 1987 – 11 TaBV 3/87).
Dennoch muss der Betriebsrat den Arbeitgeber über seinen Schulungsanspruch informieren. Dem Arbeitgeber ist ausreichend Zeit einzuräumen, um die Voraussetzungen prüfen zu können.
Was geschieht bei Streitigkeiten mit dem Arbeitgeber?
Ergeben sich Streitigkeiten bezüglich Erforderlichkeit eines Betriebsratsseminars, so entscheidet das Arbeitsgericht im Beschlussverfahren. Das heißt, der Arbeitgeber muss ein arbeitsgerichtliches Beschlussverfahren einleiten. Weigert er sich dies zu tun, kann der BR diesen Schritt gehen. Das Arbeitsgericht entscheidet dann über die Erforderlichkeit des Seminars und ob die Teilnahme an der Schulung gestattet ist. Oft entscheidet das Gericht erst nach dem Seminar, weil es keinen Genehmigungsvorbehalt durch den Arbeitgeber gibt, d.h. die ausdrückliche Zustimmung muss nicht eingeholt werden, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind.
Hält der Arbeitgeber die betrieblichen Belange (zeitliche Lage) für nicht oder nicht ausreichend durch den Betriebsrat berücksichtigt, so kann er die Einigungsstelle anrufen.
Wer übernimmt die Kosten für die Schulungen?
Der Betriebsrat wählt selbstständig das Seminar und den Seminaranbieter aus. Alle entstehenden Kosten – wie Seminargebühren, Übernachtung, Verpflegung und Fahrtkosten – trägt der Arbeitgeber. So wird gewährleistet, dass Betriebsratsmitglieder ohne finanzielle Belastungen an den erforderlichen Weiterbildungen teilnehmen können.
Hinweis für Ihre Beschlussfassung
Vor der Anmeldung zu einem Seminar ist eine ordnungsgemäße Beschlussfassung nach Schulungsanspruch § 37 Abs. 6 BetrVG sowie die schriftliche Entsendungsmitteilung an den Arbeitgeber erforderlich.
Zur ordnungsgemäßen Beschlussfassung gehören folgende Schritte:
- Vor der Beschlussfassung ist zu prüfen, ob die Qualifizierungsmaßnahme für die Arbeit des Betriebsrats bzw. der Jugend- und Auszubildendenvertretung erforderlich ist.
- Alle Betriebsratsmitglieder (gegebenenfalls auch Ersatzmitglieder) müssen rechtzeitig zur Betriebsratssitzung eingeladen werden.
- Der Tagesordnungspunkt zur Schulung muss in der Einladung klar aufgeführt sein – inklusive der Seminarinformationen sowie der Namen der Betriebsrats- oder JAV-Mitglieder, die daran teilnehmen sollen.
- Der Betriebsratsvorsitzende stellt fest, ob die Beschlussfähigkeit gegeben ist, das heißt, ob mindestens die Hälfte aller Betriebsratsmitglieder anwesend ist.
- Der Beschluss wird mit einfacher Mehrheit gefasst.
- Das Ergebnis der Beschlussfassung ist in der Sitzungsniederschrift festzuhalten.
- Der Arbeitgeber ist schriftlich über den Beschluss des Betriebsrats zu informieren. Auf dessen Wunsch ist zudem der Themenplan des Seminars zu übermitteln, damit die Erforderlichkeit der Schulung geprüft werden kann.
Für die Schwerbehindertenvertretung und deren Stellvertretung gelten die Bestimmungen gemäß § 179 Abs. 4 und Abs. 8 SGB IX.
Hilfreiche Dokumente
Ob Kostenübernahme oder Mitteilung an die Geschäftsleitung – hier finden Sie praktische Vorlagen, die Ihnen die Arbeit erleichtern.