Tarif- und Arbeitsrecht

Vorzeitiger Ausstieg aus dem Arbeitsleben

Wie kann ein finanziell erträglicher Altersausstieg gelingen?


ZIELGRUPPE

Betriebsratsmitglieder und Schwerbehindertenvertrauenspersonen


SEMINARINHALT

Viele Beschäftigte streben einen Ausstieg aus dem Arbeitsleben vor dem Erreichen der gesetzlichen Regelaltersrente an. Über die Möglichkeiten, ohne große finanzielle Verluste vorzeitig aus dem Betrieb auszuscheiden, gibt es große Unsicherheiten.

Im Seminar werden die verschiedenen Möglichkeiten eines vorzeitigen Ausscheidens aufgezeigt. Hierbei wird auch berücksichtigt, dass ein frühzeitiges Ausscheiden von Beschäftigten derzeit auch im Interesse vieler Unternehmen liegt, die damit bestehende Beschäftigungsprobleme sozialverträglich ohne Kündigungen lösen können. Es bieten sich daher – insbesondere auch in der Krise – neue Möglichkeiten für ein vom Arbeitgeber finanziell gefördertes vorzeitiges Ausscheiden aus dem Betrieb.

  • Überblick über die gesetzlichen Rentenzugänge
  • Gesetzliche und tarifliche Regelungen zur Altersteilzeit
    • Tarifliche Regelungen im TV FlexÜ
    • Altersteilzeit auch ohne Tarifbindung
  • Vorruhestandsmodell
    • Möglichkeiten des Ausgleichs von Rentenverlusten
    • Vorzeitiges Ausscheiden durch Einzahlung von Wertguthaben in die Rentenversicherung
    • „Mannheimer Modell“ – Eine Brücke in die Altersrente
  • Arbeitslosengeldbezug bis zur Rente – Wie können Sperrzeiten und Kürzungen vermieden werden?
  • Transfergesellschaften als Überbrückungsmöglichkeit?

REFERENT

Dieter Stang, Rechtsanwalt, Stuttgart


Termin
Seminar-Nr.
Ort
Kosten
Anmeldung
Termin 17.10.2024
Seminar-Nr. 92470
Ort

Stuttgart-Degerloch

Kosten
Seminargebühr € 280,002
Tagungspauschale € 48,002
Anmeldung beendet
Termin 27.02.2025
Seminar-Nr. 92510
Ort

Stuttgart-Degerloch

Kosten
Seminargebühr € 300,002
Tagungspauschale € 50,002
Anmeldung
Termin 23.09.2025
Seminar-Nr. 92546
Ort

Stuttgart-Degerloch

Kosten
Seminargebühr € 300,002
Tagungspauschale € 50,002
Anmeldung
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zzgl. MwSt.
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Freistellung nach § 37.6 BetrVG und § 179.4 SGB IX